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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Getränkelieferungen an Wiederverkäufer


1. Allgemeines

1.1. Aufträge, die Getränkelieferungen zum Gegenstand haben, führen wir ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen aus. Diese Bedingungen erkennt der Besteller unterschriftlich oder durch Bestellung oder Abnahme von Getränken an. Wer diese Bedingungen anerkannt hat, erkennt gleichzeitig an, sie auch bei künftigen Bestellungen gegen sich gelten zu lassen.
1.2. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindliche, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.


2. Preis

2.1. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, berechnen wir zu unseren am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen bzw. Kalkulationen. In jedem Fall sind wir berechtigt, dem Besteller die Umsatzsteuer (Mehr wert steuer) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung zu stellen.
2.2. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung sind wir jederzeit berechtigt, den vereinbarten Preis nach billigem Ermessen neu festzusetzen.


3. Zahlung

3.1. Alle Zahlungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung in bar ohne Abzug zu leisten.
3.2. Zahlungen des Bestellers dürfen wir nach unserer Wahl ungeachtet einer diesbezüglichen Bestimmung des Bestellers auf eine beliebige Forderung unsererseits verrechnen.
3.3. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl gegen angemessene Anzahlung oder gegen Voreinsendung des Rechnungs betrages zu liefern. Eine Anzahlung wird bei der Schlussrechnung verrechnet.
3.4. Mit von uns nicht schriftlich anerkannten Gegenansprüchen kann der Besteller weder aufrechnen, noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.


4. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller, wenn nichts anderes vereinbart ist, jedenfalls dann über, wenn wir die Ware per angegebene Adresse des Bestellers geliefert h aben. Auf die Anwesenheit des Bestellers und die Entgegennahme der Ware durch diesen kommt es dabei nicht an.


5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Als Bezahlung gilt erst der vorbehaltslose Eingang des gesamten Gegenwertes bei uns. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr b erechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereinigung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
5.2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
5.3. Wir verpflichten uns, das uns nach den obigen Bestimmungen zustehende Vorbehaltseigentum nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernde Forderung um 30 % übersteigt.
5.4. Wenn sich die Vermögenslage des Bestellers verschlechtert, sind wir berechtigt, Herausgabe der Vorbehaltsware an uns zu verlangen. Das gleiche gilt bei einem Zahlungsrückstand des Bestellers oder bei sonstiger Zuwiderhandlung g egen den Vertrag und/oder diese Bestimmungen. Zurückforderung und Zurücknahme der Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
5.5. Für den Fall der Beeinträchtigung unseres Vorbehaltseigentums durch ein schuldhaftes Verhalten Dritter, hierzu rechnen auch Organe oder Arbeitnehmer des Bestellers, tritt der Besteller die sich hieraus ergebenden Schadensersatzansprüche gegen diese Dritten, ungeachtet der in jedem Fall fortbestehenden eigenen Haftung des Bestellers, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
5.6. Nehmen wir die gelieferte Ware aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts zurück, gehen alle dadurch verursachten Kosten, insbesondere Transport- und Kontrollkosten, zu Lasten des Bestellers. Im Übrigen bringen wir die zurückg enommene Ware dem Besteller zum Wert im Zeitpunkt der Rücknahme gut. Diesen Wert bestimmen wir nach billigem Ermessen.


6. Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über die in diesen Bedingungen enthaltenen Regelungen hinausgehen, insbesondere aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, werden aus geschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.


7. Leergut

7.1. In jedem Fall bleibt Leergut, wie z. B. Flaschen, Fässer, Träger und Gebinde, unser Eigentum, Pfand- und Kautionsgelder dienen lediglich als Sicherheit. Im Falle der Beschädigung oder des Untergangs des Leergutes im Risikobereich des Bestellers hat der Besteller die Wiederbeschaffungskosten zuzüglich der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu bezahlen.
7.2. Zur Rücknahme von Leergut sind wir nur verpflichtet, wenn dieses unbeschädigt, sortiert und nach seinem Zustand betrieblich wieder verwendbar ist. Wir sind berechtigt, Mehrrücklieferungen von Leergut zurückzuweisen.
7.3. Die Rücknahme von Fremdleergut ist ausgeschlossen.


8. Rückbier

Zur Annahme von Rückbier sind wir nicht verpflichtet. Eine solche kann jedenfalls nur in Betracht kommen, wenn die Rücklieferung innerhalb von drei Wochen nach Lieferung erfolgt. Vergütet werden durch uns nur die Mengen, die t atsächlichen zurückgegeben und vom Hauptzollamt als Rückbier anerkannt werden. Die Vergütung erfolgt nach unserem billigen Ermessen.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in 85737 Ismaning.